Paragraph 32 StGB - Notwehr 
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
 
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
 
Die entscheidenden Worte hier sind 'gegenwärtig' und 'rechtswidrig'.